Die Liste-2-Allergenfrist vom 1. August 2026 erklärt
Die Offenlegung von Liste-2-Duftstoffallergenen wird in Kanada am 1. August 2026 verpflichtend. Hier erfahren Sie, was sich ändert und was Sie vorher einreichen müssen.
Dieses Jahr stehen zwei Allergenfristen im Kalender, und es ist leicht, sie zu verwechseln, wenn man nicht genau hinschaut. Liste 1 tritt am 12. April 2026 in Kraft. Liste 2 tritt am 1. August 2026 in Kraft. Dieser Beitrag befasst sich mit Liste 2, und wenn Ihre Arbeit im April solide war, sollte dieser zweite Termin ein deutlich kleinerer Aufwand sein, aber nicht bedeutungslos.
Was Liste 2 eigentlich ist
Liste 1 ist der ursprüngliche, grundlegende Satz an Duftstoffallergenen, die Stoffe, die seit Jahren der Referenzpunkt für die Offenlegung von Duftstoffallergenen sind, Dinge wie Limonene, Linalool, Citronellol, Geraniol, Eugenol und Cumarin. Liste 2 erweitert dies um eine zusätzliche Gruppe von Allergenen, die an anderswo verwendete internationale Listen angeglichen ist, und weitet damit die Gruppe von Stoffen aus, die eine verpflichtende Offenlegung auf dem CNF und dem Etikett auslösen.
Die praktische Auswirkung: Einige Duftstoffe, die unter Liste 1 allein keine Deklaration erforderten, werden das tun müssen, sobald Liste 2 verpflichtend wird, wenn sie über den Deklarationsschwellen vorhanden sind.
Die Schwellenwerte ändern sich nicht, nur die Liste
Das lohnt sich, präzise festzuhalten, denn die beiden Fristen werden manchmal fälschlich so verstanden, als beträfen sie unterschiedliche Schwellenwerte. Das ist nicht der Fall. Die Deklarationsschwellen sind bei beiden Listen identisch:
- Leave-on-Produkte: Deklaration ab über 0,001 Prozent, also 10 ppm
- Abzuspülende Produkte: Deklaration ab über 0,01 Prozent, also 100 ppm
Was sich am 1. August 2026 ändert, ist, welche Stoffe Sie gegen diese Schwellenwerte prüfen, nicht die Schwellenwerte selbst. Die Berechnungsarbeit, die Sie für Liste 1 geleistet haben, also jeden Duftstoffbestandteil über Ihre Lieferantendokumentation bis zu den tatsächlichen Konzentrationen im fertigen Produkt zurückzuverfolgen, ist dieselbe Arbeit, nur angewendet auf eine längere Namensliste.
Warum diese Frist viele überrascht
Wenn Sie für die Frist am 12. April bereits die Hauptarbeit geleistet haben, also vollständige Duftstoff-Offenlegungsaufschlüsselungen von Ihren Lieferanten eingeholt und jede Komponente ihrem INCI-Namen und ihrer Konzentration zugeordnet haben, dann ist die Prüfung gegen Liste 2 größtenteils die Wiederholung eines Prozesses, den Sie bereits aufgebaut haben. Diejenigen, die überrascht werden, sind diejenigen, die den 12. April als einmaliges Projekt behandelt, die Akte geschlossen haben und jetzt Lieferantendokumentation wieder öffnen müssen, die sie bereits beiseitegelegt hatten.
Die andere Falle besteht darin, anzunehmen, dass die Neuetikettierung vom 12. April dauerhaft alles abgedeckt hat. Wenn Liste 2 ein Allergen in Ihrer Formel erfasst, das Liste 1 nicht erfasst hat, benötigen Sie möglicherweise mitten im Jahr eine zweite Runde der Neuetikettierung, zusätzlich zu dem, was Sie bereits für die erste Frist erledigt haben.
Was Sie vor dem 1. August tun sollten
- Holen Sie erneut Duftstoff-Lieferantenoffenlegungen ein. Fragen Sie gezielt, ob die Aufschlüsselung auch Liste-2-Stoffe abdeckt, nicht nur Liste-1-Stoffe. Manche Lieferanten haben früher im Jahr Dokumentation herausgegeben, die sich nur auf Liste 1 konzentrierte, und diese noch nicht aktualisiert.
- Führen Sie Ihre Konzentrationsberechnung erneut durch für jedes Leave-on- und abzuspülende Produkt, denn ein anderer Satz an Allergenen bedeutet, dass jetzt möglicherweise andere Stoffe selbst bei gleichbleibenden Einsatzmengen den Schwellenwert überschreiten.
- Prüfen Sie den Status Ihrer CNF-Änderungen. Wenn für ein bereits gemeldetes Produkt ein neues Allergen deklariert werden muss, ist das eine Änderungsmeldung, die eingereicht wird, wenn sich die gemeldete Zusammensetzung einer Formel ändert, und die sich von einer neuen Erstmeldung unterscheidet.
- Aktualisieren Sie die Etikettengrafik mit einem realistischen Zeitplan. Gedruckte Verpackungen haben Vorlaufzeiten. Wenn Sie wissen, dass ein Produkt ein neues Allergen auf dem Etikett benötigt, planen Sie das rechtzeitig in Ihre Nachdruckwarteschlange ein, nicht erst in der Woche davor.
Ein einfacher Vorher-Nachher-Vergleich
| Vor dem 1. August 2026 | Nach dem 1. August 2026 | |
|---|---|---|
| Verpflichtender Allergensatz | Nur Liste 1 | Liste 1 und Liste 2 |
| Deklarationsschwellen | 10 ppm Leave-on, 100 ppm abzuspülend | Unverändert |
| Auswirkung auf das Etikett | Spiegelt Erkenntnisse aus Liste 1 wider | Kann zusätzliche Allergene erfordern |
| Auswirkung auf das CNF | Deklarationen nach Liste 1 | Deklarationen nach Liste 2 werden hinzugefügt, wo ausgelöst |
Der ehrliche Rat
Behandeln Sie das weniger als eigenständige Frist und mehr als zweite Hälfte eines fortlaufenden Projekts, das bereits im April begonnen hat. Warten Sie nicht bis Juli, um Ihre Lieferantendateien wieder zu öffnen. Und da beide Listen vollständig von den tatsächlichen Konzentrationen im fertigen Produkt abhängen, nicht von den Prozentsätzen der Rohstoffe, ist genau das die Art von Rechenarbeit, bei der man über eine ganze Produktlinie hinweg von Hand leicht Fehler macht.
Cosmetic Comply führt Zutatenprozentsätze automatisch von der Lieferantenmischung bis zum fertigen Produkt fort und markiert Allergene gegen die aktuellen Schwellenwerte, sodass Sie beim Wechsel einer Liste einfach die Prüfung erneut ausführen, statt die Tabelle neu aufzubauen.
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