Konzentrationsgrenzen

Titandioxid als UV-Filter und seine Konzentrationsgrenze

Titandioxid wird als Sonnenschutzwirkstoff völlig anders behandelt als als Farbstoff. Hier erfahren Sie, warum diese Unterscheidung Ihre gesamte Meldung verändert.

Cosmetic Comply Team3 Min. Lesezeit

Titandioxid taucht auf mehr Zutatenlisten auf als fast jeder andere Stoff in der Kosmetik, und je nachdem, warum es dort steht, bedeutet es etwas völlig anderes. In einem gepressten Puder ist es ein deckendes Pigment. In einer getönten Feuchtigkeitscreme mit LSF ist es ein aktiver Wirkstoff, der die eigentliche Sonnenschutzarbeit leistet. Gleicher INCI-Name, gleiches Molekül, völlig unterschiedliche regulatorische Schublade.

Die Unterscheidung, die alles verändert

Titandioxid als Farbstoff oder Weißmacher ist ein kosmetischer Inhaltsstoff. Es streut Licht, damit eine Formel weiß erscheint oder mehr Deckkraft erhält, und wird wie jedes andere Pigment bewertet, also anhand der relevanten Reinheits- und Einsatzbeschränkungen für Farbstoffe.

Titandioxid als UV-Filter fungiert dagegen als Sonnenschutzwirkstoff. Sonnenschutzmittel gelten in den USA und in den meisten Märkten mit einer ähnlichen Trennung zwischen Arzneimittel und Kosmetikum als Arzneimittel, nicht als Kosmetikum. Genau diese eine funktionale Aussage, "schützt vor UV" oder "LSF", bewegt das gesamte Produkt aus dem kosmetischen Meldeverfahren heraus und hinein in die Arzneimittelregulierung, mit einem eigenen Anforderungsspektrum bei Prüfung, Kennzeichnung und zulässiger Konzentration.

Hier liegt die Falle: Eine Herstellerin gibt Titandioxid in relevanter Menge in eine Lotion, teils wegen der Deckkraft, teils weil sie gelesen hat, es habe "natürlichen Lichtschutz", und bewirbt das Produkt dann mit Sonnenschutzaussagen. Ab diesem Moment funktioniert das Produkt als Arzneimittel, unabhängig davon, was bei der Rezeptur beabsichtigt war. Die Werbeaussage löst die Umklassifizierung aus, nicht der Inhaltsstoff allein.

Warum dieser Stoff besonders oft stolpert

Ein paar Gründe, warum ausgerechnet dieser Inhaltsstoff für mehr Verwirrung sorgt als die meisten anderen:

  • Er ist wirklich doppelfunktional. Anders als die meisten Wirkstoffe verhält sich Titandioxid je nach Partikelgröße, Konzentration und Rezeptur tatsächlich sowohl als kosmetisches Pigment als auch als UV-Filter, sodass die Antwort "kommt auf die Aussage an" keine bloße Formalität ist, sondern physikalisch zutrifft.
  • Nano versus Nicht-Nano spielt eine Rolle. Viele Titandioxide in Sonnenschutzqualität sind mikronisiert oder nanoskaliert, gezielt um die UV-Streuung zu optimieren und gleichzeitig den Weißeleffekt auf der Haut zu minimieren. Das ist eine andere Qualitätsstufe als das gröbere pigmentäre Titandioxid in Farbkosmetik, und Lieferanten sollten klar angeben, welche Sie kaufen.
  • Werbesprache schleicht sich ein. "Mineralischer Schutz", "reflektiert Licht", "natürliche Barriere", solche Formulierungen können für eine Aufsichtsbehörde wie eine Sonnenschutzaussage wirken, selbst wenn nirgendwo das Wort "LSF" gedruckt steht.

Was Sie vor der Meldung prüfen sollten

Wenn Titandioxid in Ihrer Formel steckt, arbeiten Sie dies vor der Einreichung durch:

  1. Was bewirkt es in dieser Formel? Lautet Ihre ehrliche Antwort "Deckkraft und Abdeckung", melden Sie als Kosmetikum. Enthält Ihre ehrliche Antwort irgendeine Sonnenschutzfunktion, oder legt Ihre Kennzeichnung eine solche nahe, halten Sie inne und prüfen Sie, ob das Produkt stattdessen die Arzneimittelregulierung durchlaufen muss.
  2. Wie hoch ist die Konzentration? Holen Sie sich den genauen Prozentsatz aus der Lieferantendokumentation, keine Schätzung. Einsatzmengen in Farbstoffqualität und in UV-Filter-Qualität unterscheiden sich in der Regel deutlich, und eine Meldung braucht so oder so die reale Zahl.
  3. Welche Qualität haben Sie gekauft? Fragen Sie Ihren Lieferanten schriftlich nach der Partikelgrößenspezifikation und dem vorgesehenen Verwendungszweck (kosmetischer Farbstoff versus UV-Filter). Das schützt Sie, falls eine Behörde die Einstufung jemals infrage stellt.
  4. Enthält Ihr Etikett irgendeine arzneimittelartige Aussage? Lesen Sie Ihren eigenen Verpackungstext kritisch. "Breitband", "LSF", "Lichtschutzfaktor" oder auch nur eine implizierte Schutzaussage verschieben das Produkt in Richtung Arzneimittel, unabhängig davon, was tatsächlich in der Formel steckt.

Die Meldung selbst

Fungiert Titandioxid in Ihrem Produkt tatsächlich nur als Farbstoff oder Weißmacher, wird es wie jeder andere Inhaltsstoff auf Ihrer Meldung aufgeführt, mit INCI-Namen und seiner Konzentration oder Konzentrationsspanne, und gegen die relevante Liste beschränkter Stoffe Ihres Marktes geprüft. Dieser Teil ist nichts Besonderes. Die eigentliche Arbeit liegt vorab darin, ehrlich zu entscheiden, in welche Schublade das Produkt gehört, bevor Sie überhaupt beim Meldeformular ankommen.

Genau solche Grenzfälle soll Cosmetic Comply frühzeitig abfangen. Wenn Sie eine Inhaltsstoffliste einreichen, markiert das System Stoffe wie Titandioxid, die eine Doppelfunktion tragen, sodass Sie aufgefordert werden zu bestätigen, welche Rolle er in Ihrer konkreten Formel spielt, bevor die Meldung hinausgeht, statt die Fehlpassung erst zu entdecken, wenn das Produkt schon im Regal steht.

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Ein kurzes Aufnahmeformular genügt, um loszulegen. Jeder Inhaltsstoff wird gegen die Verbots- und Beschränkungslisten Ihres Marktes geprüft, anschließend reichen wir Ihre Meldung ein und Sie erhalten eine Nummer, mit der Sie den Status verfolgen können.

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