Warum ein SDS keine vollständige Zutatenliste ist
Abschnitt 3 eines Sicherheitsdatenblatts enthält oft nur den gefährlichen Anteil einer Lieferantenzutat, nicht die vollständige Zusammensetzung, die Sie für eine Meldung benötigen.
Jemand ruft ein Sicherheitsdatenblatt auf, sieht einen Abschnitt zur Zusammensetzung und denkt, jetzt alles zu haben, was nötig ist, um diese Zutat im eigenen Produkt anzugeben. Dann stößt die Person auf ein Meldeformular, das die vollständige INCI-Aufschlüsselung verlangt, und merkt, dass das SDS bestenfalls die halbe Wahrheit geliefert hat.
Wofür ein SDS eigentlich gedacht ist
Ein Sicherheitsdatenblatt hat 16 Standardabschnitte, und Abschnitt 3 behandelt die Zusammensetzung und Angaben zu Bestandteilen. Das klingt genau nach dem, was Sie brauchen. Ein SDS existiert jedoch, um Gefahreninformationen für Handhabung, Lagerung und Notfallmaßnahmen zu vermitteln, nicht um als regulatorische Zutatendeklaration zu dienen. Das sind unterschiedliche Aufgaben für unterschiedliche Zielgruppen, und der Abschnitt zur Zusammensetzung spiegelt das wider.
Lieferanten, die ein SDS erstellen, sind gesetzlich verpflichtet, Bestandteile offenzulegen, die nach den Einstufungsregeln gefährlich sind oder bestimmte Konzentrationsschwellen überschreiten, die an Standards zur Gefahrenkommunikation gekoppelt sind. Alles darunter, oder alles, was gar nicht als gefährlich eingestuft ist, kann legitim aus Abschnitt 3 weggelassen werden. Wasser, die meisten Emollienzien, viele pflanzliche Extrakte und eine lange Liste gewöhnlicher Kosmetikzutaten müssen dort schlicht nicht auftauchen, weil nichts an ihnen eine Pflicht zur Gefahrenoffenlegung auslöst.
Wo das zum Problem wird
Eine von einem Lieferanten gekaufte Feuchtigkeitscreme-Basis hat vielleicht ein SDS, das nur zwei oder drei Bestandteile mit CAS-Nummern aufführt, weil nur diese eine Gefahrenschwelle überschreiten. Die tatsächliche Formel kann jedoch ein Dutzend Zutaten enthalten. Wenn Sie nur das in Ihre Zutatenliste übernehmen, was im SDS steht, haben Sie stillschweigend den Großteil des Produkts weggelassen.
Das zeigt sich am häufigsten bei:
- Konservierungsmittel-Mischungen, bei denen das SDS das aktive Konservierungsmittel aufführt, aber den Träger- oder Verdünnungsstoff auslässt
- Duft- und ätherische-Öl-Mischungen, bei denen Allergenbestandteile je nach Konzentration aufgeschlüsselt sein können oder auch nicht
- Pflanzliche Extrakte, bei denen der Extrakt selbst möglicherweise gar keine CAS-Nummer hat und sich das SDS stattdessen auf das Extraktionslösungsmittel konzentriert
- Tensidsysteme, bei denen die Nebenbestandteile einer Mischung unter den Offenlegungsschwellen liegen
Was Sie stattdessen von Ihrem Lieferanten verlangen sollten
Das Dokument, das Sie eigentlich brauchen, ist eine vollständige Offenlegung der Zusammensetzung, manchmal als Zutatenerklärung oder Formulierungsaufschlüsselung bezeichnet, getrennt vom SDS. Ein verantwortungsbewusster Lieferant kann das bereitstellen, oft im Rahmen einer Vertraulichkeitsvereinbarung, wenn manche Prozentangaben firmeneigen sind. Es sollte Ihnen jeden Bestandteil mit INCI-Namen nennen, entweder mit einem genauen Prozentsatz oder einer Spanne, plus CAS-Nummern, sofern vorhanden.
Wenn ein Lieferant Sie bei der Bitte um die vollständige Zusammensetzung immer wieder nur auf das SDS verweist, lohnt es sich, hartnäckig zu bleiben. Das ist eine vernünftige Anfrage, und die meisten etablierten Lieferanten haben das Dokument bereits vorliegen, weil viele ihrer Kunden es genau aus diesem Grund benötigen.
Die Berechnung, sobald Sie die echte Zusammensetzung haben
Sobald Sie die tatsächliche Aufschlüsselung einer Lieferantenmischung haben, denken Sie daran: Das ist nicht die fertige Konzentration in Ihrem Produkt. Sie multiplizieren den Prozentsatz des Bestandteils innerhalb der Mischung mit dem Einsatzanteil der Mischung in Ihrer Formel. Eine zu 2% eingesetzte Mischung, die 10% eines bestimmten Konservierungsmittels enthält, bedeutet, dass dieses Konservierungsmittel bei 0,2% Ihres fertigen Produkts liegt, nicht bei 10% und nicht bei 2%.
| Dokument | Zweck | Zuverlässig für vollständige Zusammensetzung? |
|---|---|---|
| Sicherheitsdatenblatt (Abschnitt 3) (SDS) | Gefahrenkommunikation | Nein, nur gefährliche Bestandteile bzw. solche über der Schwelle |
| Analysenzertifikat | Chargenspezifische Qualitätsprüfung | Nein, meist nur Eckdaten |
| Vollständige Zusammensetzung / Zutatenerklärung | Vollständige Offenlegung der Formulierung | Ja, das ist das Zieldokument |
| Technisches Datenblatt | Leistungs- und Anwendungshinweise | Nein, enthält selten Prozentangaben |
Ihre Meldung auf die richtige Grundlage stellen
Die Zutatenliste schon an der Quelle richtig zu haben ist wichtiger als fast alles andere bei einer Meldung, denn alles Nachgelagerte, die INCI-Zuordnung, die Hotlist-Prüfung, die Konzentrationsbereiche, hängt davon ab, mit einer korrekten Zusammensetzung zu starten. Wenn Sie eine Formel aus mehreren Lieferantenmischungen zusammenstellen und die Aufschlüsselung sowie die INCI-Zuordnung sorgfältig statt anhand eines SDS geraten haben möchten, ist genau das die Detailarbeit, für die der Zuordnungsprozess von Cosmetic Comply gebaut ist, bevor eine Meldung hinausgeht.
Schicken Sie uns Ihre Inhaltsstoffe, den Rest übernehmen wir
Ein kurzes Aufnahmeformular genügt, um loszulegen. Jeder Inhaltsstoff wird gegen die Verbots- und Beschränkungslisten Ihres Marktes geprüft, anschließend reichen wir Ihre Meldung ein und Sie erhalten eine Nummer, mit der Sie den Status verfolgen können.
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